Satzung des Literaturzentrums e.V. (lit)
Stand: 18.07.2017
Name, Sitz und Zweck des Vereins
1 Das Literaturzentrum e.V. („lit“) ist eine kulturelle Förderorganisation für Literatur und des Verbandes deutscher Schriftsteller in Hamburg (>ver.di).
2 Sitz des Vereins ist Hamburg
3.1 Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Literatur zu vermitteln und das Lesen zu fördern,
- durch öffentliche Veranstaltungen – insbesondere Lesungen,Vorträge, Diskussionen, Werkstattgespräche und multimediale Experimente u.a.m. – der Entwicklung von Literatur und ihrer Verbreitung und Rezeption zu dienen,
- die kulturpolitischen Interessen der literarisch Tätigen und Interessierten zu vertreten,
- den geistigen Austausch zwischen ihnen zu fördern,
- Autorinnen und Autoren den Weg zum Publikum zu erleichtern,
- die Literatur in allen Bereichen des Bildungswesens zu fördern,
- die Weiterbildung der literarisch Tätigen zu unterstützen,
- die Interessen der literarisch Tätigen zu vertreten,
- den zuständigen Behörden ein kompetenter und hilfreicher Gesprächspartner zu sein,
- die Kooperation mit anderen Bildungseinrichtungen (Bibliotheken, Buchhandlungen, Kulturinstituten anderer Länder, Universitäten, Akademien usw.) zu intensivieren.
- den Erfahrungsaustausch auf Landes- und Bundesebene zu fördern sowie
- auf internationaler Ebene ein Ansprechpartner zu sein.
3.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel werden ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwandt. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins in ihrer Eigenschaft als Mitglieder. Keine Person wird durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
Mitgliedschaft
4 Mitglied des Vereins können alle literarisch Tätigen und Interessierten werden.
5.1 Der Verein führt eine Mitgliederliste. Die Vorschriften des Datenschutzes finden Anwendung.
5.2 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod. Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich. Der Ausschluss kann nur aus wichtigen Gründen, insbesondere solchen vereinswidrigen Verhaltens, vom Vereinsvorstand beschlossen werden. Ein Auszuschließender hat innerhalb von sechs Wochen nach schriftlicher Mitteilung an die letzte von ihm genannte Adresse das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung des Vereins. Die Berufung ist dem Vorstand zuzuleiten. Der oder die Ausgeschlossene muss auf Wunsch von der Mitgliederversammlung gehört werden, die endgültig entscheidet. Mitglieder, die länger als ein Jahr mit dem Beitrag im Rückstand sind und zweimal vergeblich gemahnt worden sind, werden vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen.
Beitrag
6 Der Mitgliedsbeitrag beträgt EUR 31,00- im Jahr. Schüler, Studenten, Rentner zahlen die Hälfte. Vereine, Institutionen zahlen EUR 61,00 pro Jahr. Er ist jeweils zum Jahresanfang fällig.
Organe
7 Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
Mitgliederversammlung
8 Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere
- die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes und des Berichts des Kassenprüfers
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl der Mitglieder des Vorstands
- die Wahl eines Kassenprüfers/einer Kassenprüferin
- Satzungsänderungen
9.1 Der Vorstand muss in jedem Kalenderjahr eine Ordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Termin und Ort werden den Mitgliedern spätestens sechs Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mitgeteilt. Anträge, die spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand vorliegen, werden den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung mitgeteilt. Über Anträge, die später als drei Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden, kann nur abgestimmt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt; Änderungen auf Satzungsänderungen müssen fristgemäß eingereicht werden.
9.2 Der Vorstand ist berechtigt, eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung muss in jedem Falle zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Der Vorstand ist zur Einberufung einer Außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn sie von mindestens 10 % der Mitglieder verlangt wird; in diesem Fall muss die Einberufung innerhalb eines Monats erfolgen und die Tagesordnung spätestens zwei Wochen vorher bekanntgegeben werden. Das Verlangen muss schriftlich unter Beifügung einer Tagesordnung an den Vorstand gerichtet werden. Der Vorstand ist berechtigt, auch von sich aus Anträge auf die Tagesordnung zu setzen.
9.3 Abstimmungsberechtigt sind die anwesenden Mitglieder. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Beschlüsse auf Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit. Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitglieds muss schriftlich und geheim abgestimmt werden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geschrieben, insbesondere Beschlüsse müssen hierin festgehalten werden. Die Niederschrift wird vom Protokollführer unterschrieben und auf der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt.
10 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter geleitet. Die Versammlung kann auf Antrag einen anderen Versammlungsleiter wählen. Für die Wahlen bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter aus ihrer Mitte.
Vorstand
11 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren vier Vorstandsmitgliedern, von denen eines das Kassenwartsamt und ein anderes das des Protokollanten übernimmt. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt geheim. Wahlberechtigt sind die anwesenden Mitglieder. Falls während der Amtsperiode ein Vorstandsmitglied ausscheidet, muss innerhalb von acht Wochen in einer Außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachwahl erfolgen. Wird in einer Außerordentlichen Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied abgewählt, muss sofort ein Nachfolger gewählt werden.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertreter.
12 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Auflösung des Vereins
13 Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann von mindestens 20 % der Mitglieder nicht später als sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit die Auflösung des Vereins, so hat sie drei Liquidatoren zu wählen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Durchführung der Liquidation verbleibende Vermögen des Vereins an die Kulturbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Gerichtsstand
14 Gerichtsstand ist Hamburg.

